Wer braucht einen Energieausweis – was ist zu beachten?

Die neue Energiesparverordnung  - kurz EnEV -  ist seit dem 01. Mai 2014 in Kraft.

 

 

Wer braucht einen Energieausweis?
Jeder Verkäufer – Vermieter – Verleaser von Gebäuden oder Gebäudeteilen muss sich einen Energieausweis ausstellen lassen.


Arten von Energieausweis

Energiebedarfsausweis
- anhand komplexer Berechnungen wird der theoretische Energiebedarf ermittelt,
- stets bei neu errichteten oder geänderten Gebäuden

Energieverbrauchsausweis

beruht grundsätzlich auf den tatsächlichen Energieverbrauch der letzen drei Jahre.

Dieser gilt nur für Gebäude mit fünf oder mehr Wohnungen,

oder für Gebäude, für die der Bauantrag ab dem 01 November 1977 gestellt wurde,

oder für die Gebäude, die schon bei Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.77 eingehalten haben oder dieses Niveau durch spätere Änderungen erreichen.

 

Energieausweise – von wem?
Die Aussteller müssen eine entsprechende Qualifikation haben, z. B. Architekten, Ingenieure, Heizungsbauer oder Schornsteinsteinfeger.

 

Nutzung des Energieausweises
Der Vermieter muss dem Mietinteressenten bei Besichtigung den Ausweis vorlegen oder deutlich sichtbar aushängen. Nach Einzug/Mietvertragsabschluss muss dem Mieter eine Kopie des Ausweises übergeben werden.
Entsprechendes gilt beim Verkauf oder Verleasen.
Vermieter müssen nicht für Bestandsmieter Ausweise erstellen lassen oder Einsicht in vorhandene Ausweise gewähren.

 

Ausweis gem. EnEV
Die Ausweise müssen gem. der Anlage zur EnEV nach Inhalt und Aufbau entsprechen.

 

Gültigkeit des Energieausweises
Nach 10 Jahren verlieren die Energieausweise spätestens ihre Gültigkeit.

Werden an den Außenbauteilen von Gebäuden größere Veränderungen vorgenommen, muss ein neuer Ausweis erstellt werden und der alte verliert seine Gültigkeit.

 

„Alte“ Energieausweise
Es dürfen auch Energieausweise, die vor Inkrafttreten der aktuellen EnEV gefertigt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt werden und haben 10 jährige Gültigkeit.
Energieausweise

- für Wohngebäude, die nach den Vorschriften der EnEV – egal welche Fassung – erstellt wurden,

- die vor dem 01.10.2007 von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung ausgesellt wurden und über Energiebedarf/-verbrauch mit

   Warmwasserbereitung und den wesentlichen Energieträger für Heizung Auskunft geben,

-  die vor dem 01.10.2007 erstellt wurden und sich an dem beschlossenen Entwurf der Bundesregierung vom 25.04.2008 halten,
-  die keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen,

sind bis zum 30.10.15 weiter zu nutzen.

 

Bußgeld bei Nichtvorlage
Für die rechtzeitige Vorlage ist der Vermieter, Verkäufer, Verleaser verantwortlich. Wird dies vorsätzlich, leichtfertig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, dem droht ein Bußgeld bis zu € 15.000. Auch dem Eigentümer droht das Bußgeld, der vorsätzlich oder leichtfertig Daten zur Verfügung gestellt hat, die nicht richtig sind.

 

 

 

EnEV 2014 – was ist neu – was ändert sich  bei Bestands-Immobilien?

 

Verschärfungen der Nachrüstpflichten für den Bestand

Alte Öl- und Gasheizkessel

Es müssen Standard-Öl und Gasheizkessel – älter als 30 Jahre – nach und nach außer Betrieb genommen werden.
Heizkessel – Einbau vor 01.01.1985 – müssen ab 01.01.2015 erneuert werden.
Ausnahmen bestehen für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel und heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als vier oder mehr als 400 Kilowatt.

Vorhandene Nachtspeicherheizungen können zukünftig weiter genutzt werden.

 

Dämmung oberste Geschossdecke

Die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN-Norm ist entscheidend. Das Dach bzw. die oberste Geschossdecke muss bis zum 31.12.2015 so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt/(m²K) nicht überschritten wird.

Die Pflicht zur Nachrüstung entfällt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen nicht in einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden.